HOTEL- UND GASTSTÄTTENVERBAND NIEDERLANDE

Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands der Niederlande (UVH)
Die einheitlichen Geschäftsbedingungen des Hotel- und Gaststättenverbands (UVH) sind die
Geschäftsbedingungen, unter denen die in den Niederlanden ansässigen HOGA-Betriebe, wie Hotels,
Restaurants, Cafés und verwandte Betriebe (einschließlich Catering-Betrieben, Partyservice-Betrieben
u.dergl.) HOGA-Dienstleistungen erbringen und HOGA-Verträge abschließen.
Die UVH sind beim Landgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den Haag hinterlegt.

Paragraph 1 definitionen

Unter den folgenden Begriffen werden in den UVH und in den Angeboten und Verträgen, auf die die
UVH anwendbar sind, jedesmal die folgenden Definitionen verstanden:

1.1 HOGA-Betrieb
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, deren Betrieb die Erbringung von
HOGA-Dienstleistungen ist, und die Mitglied des Königlichen Hotel- und
Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) ist.

1.2 Gastwirt
Derjenige, der einen HOGA-Betrieb beim Abschluß und der Ausführung von HOGAVerträgen
vertritt.

1.3 HOGA-Dienstleistung
Das von einem HOGA-Betrieb vorgenommene Beherbergen von Personen und/oder
Verabreichen von Speisen und/oder Getränken und/oder Zurverfügungstellen von (Saal-
)Räumen und/oder Geländen, alles mit den dazugehörenden Tätigkeiten und
Dienstleistungen und alles im weitesten Sinne des Wortes.

1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft , die mit einem HOGA-Betrieb
einen HOGA-Vertrag abgeschlossen hat.

1.5 Gast
Die natürliche Person/natürlichen Personen, der/denen aufgrund eines mit dem Kunden
abgeschlossenen HOGA-Vertrages eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen zu
erbringen sind. Wo in den UHV von Gast oder Kunden gesprochen wird, wird sowohl
Gast als auch Kunde gemeint, sofern sich nicht aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrer
Tendenz notwendigerweise ergibt, daß lediglich einer der beiden gemeint sein kann.

1.6 HOGA-Vertrag
Ein Vertrag zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden in bezug auf eine oder
mehrere zu erbringende HOGA-Dienstleistungen gegen einen vom Kunden zu zahlenden
Preis. Anstelle des Ausdrucks HOGA-Vertrag wird auch manchmal der Ausdruck
Reservierung verwendet.

1.7 Beherbungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder
ausschließlich aus der Verschaffung von Unterkunft besteht.

1.8 Speisewirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder
ausschließlich aus dem Verabreichen von Speisen und den dazugehörenden Getränken
besteht.

1.9 Schankwirtschaft
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder
ausschließlich aus dem Verabreichen von Getränken besteht.

1.10 Saalvermietungsbetrieb
Der HOGA-Betrieb, dessen Erbringung von HOGA-Dienstleistungen hauptsächlich oder
ausschließlich aus dem Zurverfügungstellen von Saalräumen besteht.

1.11 Reservierungswert (der Wert des HOGA-Vertrages)
Die gesamte Umsatzerwartung des HOGA-Betriebs einschließlich Bedienungsgeld,
(Kurtaxe) und MwSt bezüglich eines mit einem Kunden abgeschlossenen HOGAVertrages,
die auf den innerhalb dieses HOGA-Betriebs geltenden Durchschnitten basiert.

1.12 Königlicher Hotel- und Gaststättenverband Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland)
Der Königliche Verband von Unternehmern im Hotel- und Gaststättengewerbe und von
verwandten Betrieben "Horeca Nederland", bzw. dessen eventueller Rechtsnachfolger.

1.13 Annullierung
Die in schriftlicher Form durch den Kunden an den HOGA-Betrieb erfolgte Mitteilung,
daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt oder teilweise nicht
genutzt werden, oder die in schriftlicher Form durch den HOGA-Betrieb an den Kunden
erfolgte Mitteilung, daß eine oder mehrere vereinbarte HOGA-Dienstleistungen insgesamt
oder teilweise nicht erbracht werden.

1.14 Nicht-Erscheinen
Die ohne Annullierung nicht erfolgende Nutzung einer aufgrund eines HOGA-Vertrages
zu erbringende HOGA-Dienstleistung durch einen Gast.

1.15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die ein HOGA-Betrieb eine oder mehrere
HOGA-Dienstleistungen kraft eines oder mehrerer als zusammenhängend geltender
HOGA-Verträge zu erbringen hat.

1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der vorgenannten Definition gehört.

1.17 Sachen
Alle Sachen, einschließlich Gelder, Geldwerte und geldwerte Papiere.

1.18 Korkengeld
Der Betrag, der für den in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgenden Konsum von
Getränken, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.

1.19 Küchengeld
Der Betrag, der für das in den Räumen eines HOGA-Betriebs erfolgende Verzehren von
Speisen, die nicht von diesen HOGA-Betrieb verabreicht wurden, zu zahlen ist.

1.20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb einen bestimmten
Mindestumsatz für einen oder mehrere HOGA-Verträge realisieren wird.
Die Titel der Paragraphen dienen lediglich zur Bezeichnung und begründen keine Rechte.

Paragraph 2 anwendbarkeit

2.1 Die UVH sind, unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den
Abschluß und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie auf alle Angebote bezüglich des
Abschlusses dieser HOGA-Verträge anwendbar. Sind daneben noch andere allgemeine
Geschäftsbedingungen anwendbar, dann haben die UVH im Falle von Widersprüchen den
Vorrang.

2.2 Abweichungen von den UVH bedürfen der Schriftform und sind nur für den Einzelfall
möglich.

2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich
der HOGA-Betrieb bedient oder beim Abschluß und/oder der Ausführung eines HOGAVertrages
oder eines anderen Vertrages oder beim Betreiben des HOGA-Betriebs bedient
hat.

2.4 Wurden die UVH einmal für einen bestimmten HOGA-Vertrag für rechtswirksam
anwendbar erklärt, dann gilt, daß die zuletzt gültige Fassung der UVH auf alle folgenden
HOGA-Verträge zwischen denselben

Paragraph 3 abschluss von HOGA-vertragen

3.1 Ein HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit und aus gleich welchem Grund den Abschluß
eines HOGA-Vertrages zu verweigern, vorbehaltlich der Tatsache, daß diese Weigerung
lediglich aus einem oder mehreren der Gründe erfolgt, die in Paragraph 429 des
niederländischen Strafgesetzes (Diskriminierung) umschrieben werden.

3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb bezüglich des Abschlusses eines HOGA-Vertrages
macht, sind freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (bzw. die
Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer in den Grenzen von
Recht und Billigkeit liegenden Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den
vorgenannten Vorbehalt, dann gilt, daß der beabsichtigte HOGA-Vertrag nicht
abgeschlossen wurde.

3.3 Gewährt der HOGA-Betrieb dem Kunden (Options-Inhaber) ein Optionsrecht, dann kann
dieses Recht nicht widerrufen werden, vorbehaltlich falls und insofern ein anderer
potentieller Kunde dem HOGA-Betrieb ein Angebot über den Abschluß einer HOGADienstleistung
bezüglich der gesamten oder teilweisen, zu der Option gehörenden HOGADienstleistungen
macht. Der Options-Inhaber ist dann vom HOGA-Betrieb über dieses
Angebot zu informieren, wonach der Options-Inhaber mitzuteilen hat, ob er das
Optionsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Optionsrecht erlischt, falls es der
Options-Inhaber unterläßt mitzuteilen, das Optionsrecht in Anspruch nehmen zu wollen.
Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt werden.

3.4 Für HOGA-Verträge für einen oder mehrere Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern,
Reiseveranstaltern, anderen HOGA-Betrieben u.dergl.) wohl oder nicht im Namen ihrer
Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, gilt, daß sie auch für Rechnung und Risiko
dieser Vermittler abgeschlossen wurden. Der HOGA-Betrieb hat dem Vermittler keine
Kommission oder Provision gleich welchen Namens zu zahlen, sofern nicht schriftlich
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesamte oder teilweise Zahlung des vom Gast
zu zahlenden Betrags dient zur anteiligen Entlastung des Vermittlers.

Paragraph 4 allgemeine verpflichtungen des HOGA - betriebs

4.1 Die in diesem Paragraphen umschriebenen Verpflichtungen gelten für jeden HOGABetrieb.
Alle Verpflichtungen, die sich aus dem besonderen Charakter des HOGABetriebs
und der Art der zu erbringenden HOGA-Dienstleistungen ergeben, werden in den
nachstehenden Paragraphen umschrieben.

4.2 Weicht eine besondere Regelung im Sinne von Paragraph 5 ff von einer allgemeinen
Bestimmung in den Paragraphen 4.3 bis einschließlich 4.7 ab, dann gilt die besondere
Regelung.

4.3 Der HOGA-Betrieb ist, unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen,
kraft des HOGA-Vertrages verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den
vereinbarten Zeitpunkten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.

4.4 Die in Paragraph 4.3 umschriebene Verpflichtung gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) bei höherer Gewalt auf der Seite des HOGA-Betriebs im Sinne von Paragraph 15;
b) falls der Gast nicht oder länger als eine halbe Stunde verspätet erscheint;
c) falls der Kunde die in Paragraph 10 umschriebene Garantiesumme/zwischenzeitliche
Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt hat;
d) falls der Kunde nicht rechtzeitig eine Umsatzgarantie leistet, obwohl er eine
diesbezügliche Aufforderung erhalten hat;
e) falls ein Kunde auf eine andere Weise eine der Verpflichtungen nicht vollständig
erfüllt, die er aus gleich welchem Grund dem HOGA-Betrieb gegenüber hat.

4.5 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, eine Sache des Gastes in Empfang und/oder
Aufbewahrung zu nehmen.

4.6 Stellt der HOGA-Betrieb dem Gast einen Betrag für das In-Empfang-Nehmen und/oder In-
Aufbewahrung-Nehmen der Sachen in Rechnung, dann hat der
HOGA-Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt auf die Sachen aufzupassen, unbeschadet der
Bestimmung in Paragraph 12.

4.7 Der HOGA-Betrieb ist niemals dazu verpflichtet, ein Haustier des Gastes zuzulassen, und
er ist berechtigt, bestimmte Bedingungen mit der Zulassung zu verbinden.

Paragraph 5 verpflichtungen des beherungsbetriebs

5.1 Der Beherbungsbetrieb ist verpflichtet, dem Gast eine Unterkunft während des
vereinbarten Zeitraums gemäß der innerhalb seines Beherbungsbetriebs üblichen Qualität
zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Beachtung der Bestimmung im dritten Absatz.

5.2 Der Beherbungsbetrieb ist außerdem verpflichtet, die dazu gehörenden, in seinem
Beherbungsbetrieb üblichen HOGA-Dienstleistungen erbringen und die dort üblichen
Leistungen verschaffen zu können.

5.3 Die Unterkunft hat dem Gast von 14.00 Uhr am Ankunftstag bis 12.00 am Abreisetag zur
Verfügung zu stehen.

5.4 Der Beherbungsbetrieb hat die Hausordnung an einem deutlich wahrnehmbaren Platz zur
Kenntnisnahme des Gastes aufzuhängen, anzubringen oder niederzulegen, oder dem Gast
die Hausordnung in Schriftform auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die
Hausordnung einzuhalten.

5.5 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen für den
Gast jederzeit und ohne Kündigungsfrist zu beenden, falls der Gast die Hausordnung
wiederholt verletzt, oder sich anderweitig so verhält, daß Ruhe und Ordnung im HOGABetrieb
und/oder dessen normaler Betrieb gestört wird oder werden kann. Der Gast hat
dann auf erstes Verlangen den Beherbungsbetrieb zu verlassen. Der Beherbergungsbetrieb
darf diese Befugnis lediglich dann ausüben, wenn die Art und der Ernst der vom Gast
begangenen Zuwiderhandlungen nach angemessenem Ermessen des
Beherbergungsbetriebs hinreichenden Anlaß dazu geben

5.6 Sofern nicht etwas anderen vereinbart wird, ist der Beherbungsbetrieb berechtigt, die
Reservierung als erloschen zu betrachten, wenn sich der Gast nicht am ersten reservierten
Tag um 18.00 Uhr bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.

5.7 Der Beherbungsbetrieb ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, daß dieser mit einer anderen
Unterkunft als derjenigen, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen ist,
einverstanden ist, vorbehaltlich der Tatsache, daß ein solcher Wunsch als absolut unbillig
und für den Gast als offensichtlich zu beschwerlich zu gelten hat.
Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall berechtigt, den HOGA-Vertrag, auf den sich das
vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht, fristlos zu kündigen, unbeschadet
seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen. Sollte der HOGA-Betrieb
Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne eine andere Unterkunft zur Verfügung stellt
als diejenige, die gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, hat/haben der
Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis.
Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet.

Paragraph 6 verpflichtungen der speisewirtschaft

6.1 Die Speisewirtschaft ist verpflichtet, dem Gast die vereinbarten Leistungen zum
vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und
Getränke in einer Menge, Qualität und auf eine Weise zu verabreichen, die in seiner
Speisewirtschaft üblich sind.

6.2 Wurden keine Speisen oder Getränke im voraus vereinbart, dann verabreicht die
Speisewirtschaft auf Wunsch dasjenige an Speisen und Getränken, das sie zu diesem
Zeitpunkt verabreichen kann, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Paragraph 6.1.

6.3 Die Speisewirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu
unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in
Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Speisewirtschaft verhält. Die
Speisewirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu
stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die Speisewirtschaft zu verlassen.

6.4 Erscheint der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem reservierten Zeitpunkt,
dann ist die Speisewirtschaft berechtigt, die Reservierung für annulliert zu betrachten,
unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 9.

Paragraph 7 verpflichtungen der schankwirtschaft

7.1 Die Schankwirtschaft ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Getränke zu verabreichen,
die sie im Vorrat hat. Außerdem hat die Schankwirtschaft die in ihrem Betrieb üblichen
HOGA-Dienstleistungen erbringen zu können.

7.2 Die Schankwirtschaft ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu
unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in
Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb der jeweiligen Schankwirtschaft verhält. Die
Schankwirtschaft ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu
stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen die Schankwirtschaft zu verlassen.

Paragraph 8 verpflichtungen des HOGA-betriebs bezulgich saalvermietung

8.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, einen anderen Raum zur Verfügung zu stellen, als
derjenige, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung zu stellen war, vorbehaltlich der
Tatsache, daß dieses Vorgehen als absolut unbillig und für den Gast als offensichtlich zu
beschwerlich zu gelten hat. Der Gast/Kunde ist im letzteren Fall dazu berechtigt, den
HOGA-Vertrag, auf den sich das vorgenannte Verlangen des HOGA-Betriebs bezieht,
fristlos zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen HOGA-Verträgen.
Sollte der HOGA-Betrieb Ausgaben einsparen, wenn er im obigen Sinne einen anderen
Raum zur Verfügung stellt als denjenigen, der gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung
zu stellen war, hat/haben der Gast und/oder der Kunde Anspruch auf den Betrag dieser
Ersparnis. Im übrigen ist der HOGA-Betrieb niemals zu einer Schadensersatzleistung
verpflichtet.

8.2 Der HOGA-Betrieb ist ferner verpflichtet, den Gästen die bei ihm üblichen HOGADienstleistungen
erbringen zu können.

8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, das Erbringen von HOGA-Dienstleistungen zu
unterlassen oder zu jedem Zeitpunkt einzustellen, falls sich der Gast nicht in
Übereinstimmung mit dem Stand und Betrieb des jeweiligen HOGA-Betriebs verhält. Der
HOGA-Betrieb ist berechtigt, ohne weiteres Anforderungen an das Äußere des Gastes zu
stellen. Der Gast hat auf erstes Verlangen den HOGA-Betrieb zu verlassen.

8.4 Nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden ist der HOGA-Betrieb berechtigt,
den HOGA-Vertrag wegen begründeter Furcht vor Störung der öffentlichen Ordnung
aufzulösen. Nimmt der HOGA-Betrieb diese Befugnis in Anspruch, dann ist der HOGABetrieb
zu keiner Schadensersatzleistung verpflichtet.

Paragraph 9.1 Annullierung durch den Kunden, Allgemeines

9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern er nicht
zugleich unwiderruflich anbietet, die nachstehend festgelegten Beträge zu zahlen. Für jede
Annullierung gilt, daß sie ein solches Angebot enthält.
Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der HOGA-Betrieb das Angebot nicht
unverzüglich zurückweist. Die Annullierung bedarf der Schriftform und ist zu datieren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus einer mündliche Annullierung herzuleiten. Die
Bestimmungen in Paragraph 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen in anderen
Paragraphen.

9.1.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, spätestens einen Monat, bevor die erste HOGADienstleistung
für den Kunden zu erbringen ist, zu erklären, daß bestimmte
Einzelpersonen eine Gruppe bilden. Auf diese Personen sind dann alle Bestimmungen für
Gruppen anwendbar.

9.1.3 Die Bestimmungen in den Paragraphen 13.1 und 14.6 sind auch auf Annullierungen
anwendbar.

9.1.4 Im Falle von Nicht-Erscheinen ist der Kunde in allen Fällen zur Zahlung des
Reservierungswerts verpflichtet.

9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen annulliert, dann sind die
untenstehenden Bestimmungen anteilig auf die annullierten HOGA-Dienstleistungen
anwendbar.

9.1.6 Bei vollständiger oder teilweiser Annullierung einer oder mehrerer der vereinbarten
HOGA-Dienstleistungen werden die in den folgenden Paragraphen genannten Fristen um
4 Monate verlängert, sofern der Reservierungswert des/der annullierten HOGADienstleistung(-
en) mehr als der auf übereinstimmende Weise berechnete Wert der übrigen
Dienstleistungen beträgt, die der HOGA-Betrieb in der Zeit hätte erbringen können, in der
er die annullierten HOGA-Dienstleistungen hätte erbringen müssen.

9.1.7 Beträge, die der HOGA-Betrieb Dritten bezüglich des annullierten HOGA-Vertrages zum
Annullierungszeitpunkt bereits zu zahlen hatte, hat der Kunde dem HOGA-Betrieb
jederzeit vollständig zu ersetzen, sofern der HOGA-Betrieb durch das Eingehen der
betreffenden Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat.
Die betreffenden Beträge werden von dem in den nachstehenden Bestimmungen
umschriebenen Reservierungswert in Abzug gebracht.

Paragraph 9.2 Annullierung von Unterkunft in Beherbungsbetrieben

9.2.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit
Frühstück in Beherbungsbetrieben für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für
die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung
kraft HOGA-Vertrages zu erbringen ist, nachstehend "das
Eingangsdatum" genannt, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb
eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen
e) Bei Annullierung 7 oder weniger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.2.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Unterkunft mit Frühstück oder nicht mit
Frühstück in einem Beherbungsbetrieb für eine oder mehrere Einzelpersonen
vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Eingangsdatum, ist der Kunde nicht
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist der Kunde
verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen.
f) Bei Annulierung 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Eingangsdatum ist
der Kunde verpflichtet, dem Beherbungsbetrieb 100% des Reservierungswerts zu
zahlen.

Paragraph 9.3 Annullierung von Speisewirtschaft/Tischreservierung

9.3.1 Gruppen
Wird eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für
eine Gruppe vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem reservierten Zeitpunkt ist keine
Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung 14 Tagen oder weniger jedoch länger als 7 Tage vor dem
reservierten Zeitpunkt hat der Kunde 25% des Reservierungswerts zu zahlen;
c) bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
50% des Reservierungswerts zu zahlen;
d) bei Annullierung 3 Tage oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt hat der Kunde
75% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist
keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.3.2 Einzelpersonen
Wurde eine Reservierung ausschließlich für eine Speisewirtschaft (Tischreservierung) für
eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt folgendes für die Annullierung
dieser Reservierung:
1. Mit Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als viermal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist
keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung viermal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.
2. Ohne Menü-Vereinbarung:
a) Bei Annullierung länger als zweimal 24 Stunden vor dem reservierten Zeitpunkt ist
keine Vergütung zu zahlen;
b) bei Annullierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor dem reservierten Zeitpunkt
hat der Kunde 50% des Reservierungswerts zu zahlen.

Paragraph 9.4 Annullierung von anderen HOGA-Verträgen

9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3
fallen, gilt das Folgende.

9.4.2 Wurde eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen, dann gilt für die Annullierung
dieser Reservierung das Folgende.
a) Bei Annullierung länger als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung
kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der
Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 3 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 10% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 2 Monate vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
f) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
g) Bei Annullierung 7 Tage oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Einzelpersonen vorgenommen, dann gilt
für die Annullierung dieser Reservierung das Folgende.
a) Bei Annullierung länger als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, an dem die erste HOGADienstleistung
kraft des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, ist der
Kunde nicht verpflichtet, dem HOGA-Betrieb eine Vergütung zu zahlen.
b) Bei Annullierung länger als 14 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 15% des Reservierungswerts zu zahlen.
c) Bei Annullierung länger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 35% des Reservierungswerts zu zahlen.
d) Bei Annullierung länger als 3 Tage vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der Kunde
verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 60% des Reservierungswerts zu zahlen.
e) Bei Annullierung länger als 24 Stunden vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 85% des Reservierungswerts zu zahlen..
f) Bei Annullierung 24 Stunden oder weniger vor dem vorgenannten Zeitpunkt ist der
Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb 100% des Reservierungswerts zu zahlen.

Paragraph 9.5 Annullierung durch den HOGA-Betrieb

9.5.1 Der HOGA-Betrieb ist unter Beachtung der folgenden Bestimmungen berechtigt, einen
HOGA-Vertrag zu annullieren, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach
dem Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrages schriftlich den Wunsch mitteilt, daß der
HOGA-Betrieb auf seine Annullierungsbefugnis verzichtet und dabei außerdem eindeutig
mitteilt, auf seine eigene Annullierungsbefugnis zu verzichten.

9.5.2 Annulliert der HOGA-Betrieb einen HOGA-Vertrag über die Verabreichung von Speisen
und dazugehörenden Getränken, dann finden die Paragraph 9.1.1 und 9.3.2 sinngemäße
Anwendung, unter Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.3 Annulliert der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als im Sinne von Paragraph9.6.2, dann finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 sinngemäße Anwendung, unter
Austausch der Begriffe Kunde und HOGA-Betrieb.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit befugt, einen HOGA-Vertrag zu annullieren, ohne zur
Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, falls es ausreichende Anweisungen
dafür gibt, daß das aufgrund dieses HOGA-Vertrages im HOGA-Betrieb abzuhaltende
Treffen einen solch anderen Charakter hat, als aufgrund der Ankündigung des Kunden
oder aufgrund der Eigenschaft des Kunden oder der Gäste zu erwarten ist, daß der HOGABetrieb
den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, falls er über den wirklichen Charakter des
Treffens unterrichtet worden wäre. Nutzt der HOGA-Betrieb diese Befugnis, dann ist der
Kunde zwar zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt genossenen HOGA-Dienstleistungen
verpflichtet, seine Zahlungspflicht für die restlichen Dienstleistungen erlischt jedoch. Die
Vergütung für die genossenen HOGA-Dienstleistungen wird in einem solchen Fall anteilig
zur aufgewandten Zeit berechnet.

9.5.5 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, anstelle der Ausübung seiner in Paragraph 9.5.4
beschriebenen Befugnis, andere Anforderungen an den Verlauf des betreffenden Treffens
zu stellen. Gibt es ausreichende Anweisungen dafür, daß diese Anforderungen (jetzt und in
Zukunft) nicht eingehalten werden, dann ist der HOGA-Betrieb noch nachträglich
berechtigt, die in Paragraph 9.5.4 beschriebene Befugnis auszuüben.

9.5.6 Falls und soweit der HOGA- Betrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes
auftritt, gilt für die Reiseverträge im Sinne des Gesetzes das Folgende. Der HOGABetrieb
darf den Reisevertrag in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem
Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Der HOGA-Betrieb darf den
Reisevertrag auch anderweitig als in einem wesentlichen Punkt wegen wichtiger, dem
Reisegast unverzüglich mitgeteilter Umstände ändern. Bis zu 20 Tagen vor dem Beginn
der Reise darf der HOGA-Betrieb die Reisesumme im Zusammenhang mit Änderungen
der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der
geltenden Wechselkurse erhöhen. Weist der Reisegast eine Änderung im obigen Sinne ab,
dann kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

Paragraph 10 sicherheitsleistung und zwischenzeitliche zahlung

10.1 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit vom Kunden zu verlangen, daß dieser dem
HOGA-Betrieb eine Sicherheitsleistung in Höhe von höchstens dem Reservierungswert
abzüglich eventuell bereits geleisteter zwischenzeitlicher Zahlungen hinterlegt oder
hinterlegen läßt. Erhaltene Sicherheitsleistungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen
ausschließlich zur Sicherheit des HOGA-Betriebs und gelten ausdrücklich als nicht
realisierter Umsatz.

10.2 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, jederzeit die zwischenzeitliche Zahlung von inzwischen
erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu verlangen.

10.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den infolge der vorgenannten Bestimmungen
hinterlegten Betrag zur Befriedigung aller Beträge zu nutzen, die ihm der Kunde aus
gleich welchem Grund zu zahlen hat.
Der HOGA-Betrieb hat dem Kunden dem Überschuß unverzüglich zurückzuzahlen.

Paragraph 11 umsatzgarantie

11.1 Wurde eine Umsatzgarantie geleistet, so ist der Kunde in Bezug auf den/ die
betreffende(-) Vertrag/Verträge verpflichtet, dem HOGA-Betrieb mindestens den in der
Umsatzgarantie bestimmten Betrag zu bezahlen

Paragraph 12 haftung des HOGA-betriebs

12.1 Der Haftungsausschluß in diesem Paragraphen gilt nicht, falls der HOGA-Betrieb von
einer Versicherungsgesellschaft oder einem anderen Dritten eine Vergütung für das
eingegangene Risiko erhalten hat.

12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 4.6 haftet der HOGA-Betrieb nicht für
Beschädigung oder Verlust von Sachen, die der Gast beim Eintritt in den
Beherbungsbetrieb mitgenommen hat. Der Kunde steht dem HOGA-Betrieb gegenüber für
alle diesbezüglichen Ansprüche von Gästen ein. Die hier umschriebene Bestimmung gilt
nicht, insofern die Beschädigung oder der Verlust durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Beherbungsbetriebs verursacht wurde.

12.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 12.7 und 12.8 haftet der HOGABetrieb
niemals für gleich welchen Schaden, der vom Kunden, vom Gast und/oder von
Dritten erlitten wird, es sei denn, daß der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist. Dieser Ausschluß der Haftung gilt
insbesondere auch für den als Folge des Verspeisens der vom HOGA-Betrieb zubereiteten
oder servierten Lebensmittel oder den als Folge von EDV-Problemen entstandenen
Schaden. Sollte allerdings das zwingende Recht eine weniger weitgehende Beschränkung
der Haftung zulassen, so gilt die weniger weitgehende Beschränkung.

12.4 In keinem Fall ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, einen höheren Schadensersatz zu zahlen
als:
1. den Reservierungswert, oder falls das mehr ist,
2.a) den vom Versicherer des HOGA-Betriebs dem HOGA-Betrieb für diesen Schaden
ausgezahlte Betrag, oder
2.b) die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Vergütung.

12.5 Für Schäden an oder mit Fahrzeugen, die vom Gast verursacht werden, haftet der HOGABetrieb
niemals, vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.

12.6 Der HOGA-Betrieb haftet niemals für direkten oder indirekten, an Personen oder Sachen
entstanden Schaden, der die direkte oder indirekte Folge eines Mangels oder einer
Eigenschaft oder eines Umstands an, in oder auf einer beweglichen oder unbeweglichen
Sache ist, deren Besitzer, Pächter, Erbbauberechtigter, Mieter oder Eigentümer der
HOGA-Betrieb ist oder die anderweitig dem HOGA-Betrieb zur Verfügung steht,
vorbehaltlich falls und insofern der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des HOGA-Betriebs ist.

12.7 Entsteht an den in Aufbewahrung gegebenen Sachen, für die eine Vergütung im Sinne von
Paragraph 4.6 in Rechnung gestellt wird, ein Schaden für den Gast, dann ist der HOGABetrieb
verpflichtet, den Schaden an diesen Sachen infolge von Beschädigung oder
Verlust zu ersetzen. Für in den abgegebenen Sachen vorhandene, andere Sachen ist
niemals ein Schadensersatz zu zahlen.

12.8 Nimmt der HOGA-Betrieb Sachen in Empfang oder werden Sachen auf gleich welche
Weise und von gleich welcher Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen,
ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vereinbart, dann haftet der HOGABetrieb
niemals für Schaden aufgrund gleich welcher Entstehungsursache an oder in
Zusammenhang mit diesen Sachen, sofern nicht der HOGA-Betrieb diesen Schaden
vorsätzlich zugefügt hat, oder der Schaden die Folge von grober Fahrlässigkeit des
HOGA-Betriebs ist.

12.9 Der Kunde (der keine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder
Betriebs handelt) steht dem HOGA-Betrieb gegenüber vollständig für jeden Anspruch
unter gleich welcher Bezeichnung ein, den der Gast und/oder ein Dritter gegen den
HOGA-Betrieb geltend machen sollte(n), falls und insofern dieser Anspruch mit einer vom
HOGA-Betrieb kraft eines Vertrages mit dem Kunden zu erbringenden oder erbrachten
(HOGA-) Dienstleistung oder mit der Unterkunft, in der eine solche (HOGA-)
Dienstleistung erbracht wurde oder zu erbringen ist, im Zusammenhang stehen kann, und
zwar im weitesten Sinne des Wortes.

12.10 Die in Paragraph 12.9 umschriebene Gewährleistungsverpflichtung gilt auch, falls der
HOGA-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast insgesamt oder teilweise aus gleich
welchem Grund aufgelöst wird.

Paragraph 13 Haftung des gastes und/oder kunden

13.1 Der Kunde und der Gast und diejenigen, die ihn begleiten, haften gesamtschuldnerisch für
jeden Schaden, der für den HOGA-Betrieb und/oder einen Dritten als direkte oder
indirekte Folge von Nichterfüllung (zurechenbare Vertragsverletzung) und/oder unerlaubte
Handlung, einschließlich Übertretung der Hausordnung, entstanden ist oder entstehen wird
und der vom Kunden und/oder vom Gast und/oder von denjenigen, die ihn begleiten,
begangen wurde, sowie für jeden Schaden, der durch ein Tier und/oder einen Stoff
und/oder eine Sache verursacht wurde, deren Besitzer sie sind oder über das/den/die sie
die Aufsicht haben.

Paragraph 14 abrechnung und zahlung

14.1 De Kunde hat den im HOGA-Vertrag festgelegten Preis zu zahlen oder, falls der HOGAVertrag
länger als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, an dem die
vereinbarten HOGA-Dienstleistungen kraft Vertrages zu erbringen sind, die Preise, die an
dem Zeitpunkt gelten, an dem der/die HOGA-Dienstleistung(en) zu erbringen ist/sind,
darunter werden außerdem die Preise verstanden, die auf den Listen verzeichnet sind, die
der HOGA-Betrieb auf einer für den Gast sichtbaren Stelle angebracht hat, oder die in der
Liste stehen, die dem Kunden/Gast, erforderlichenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt
wird.

14.2 Für eine Liste gilt, daß sie für den Gast sichtbar angebracht wurde, wenn sie in den normal
zugänglichen Räumen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.

14.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für Sonderdienstleistungen
zu verlangen, wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei, Telefon, Telex,
Miete von Fernseher u.dergl.

14.4 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen bezüglich Annullierung und Nicht-
Erscheinen, hat der Kunde und/oder Gast dann zu zahlen, wenn sie ihm vorgelegt wird.
Der Kunde hat für Barzahlung zu sorgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
wird oder sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

14.5 Wird für eine Rechnung mit einem Betrag unter ε 150 kraft der Bestimmungen im vierten
Absatz eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb berechtigt, zusätzliche
Verwaltungskosten in Höhe von ε 15 in Rechnung zu stellen. Auf diesen Betrag finden die
Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäße Anwendung.

14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen
oder beide dem HOGA-Betrieb aus gleich welchem Grund zu zahlen haben. Keiner von
ihnen ist berechtigt, sich auf ein Eviktionsrecht zu berufen. Für HOGA-Verträge gilt, daß
sie auch im Namen eines jeden Gastes abgeschlossen wurden, vorbehaltlich anders
lautender Bestimmungen. Durch sein Erscheinen teilt der Gast mit, daß der Kunde befugt
war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.

14.7 Solange der Gast und/oder der Kunde noch nicht alle Verpflichtungen dem HOGA-Betrieb
gegenüber vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Sachen, die der
Gast und/oder Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, solange an sich zu nehmen
und bei sich zu behalten, bis der Gast und/oder der Kunde alle Verpflichtungen dem
HOGA-Betrieb gegenüber zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebs erfüllt hat. Neben einem
Zurückbehaltungsrecht steht dem HOGA-Betrieb gegebenenfalls ein Pfandrecht an den
betreffenden Sachen zu.

14.8 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, dann hat der Kunde dem HOGABetrieb
alle Rechnungen gleich welchen Betrags innerhalb von vierzehn Tagen nach den
Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird eine Rechnung versandt, dann ist der HOGA-Betrieb
jederzeit befugt, einen Kreditbegrenzungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in
Rechnung zu stellen, der erlischt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn
Tagen bezahlt.

14.9 Falls und insofern eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der Kunde im
Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist.

14.10 Befindet sich der Kunde im Verzug, dann hat er dem HOGA-Betrieb alle sich auf das
Einziehen beziehenden, gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Die
außergerichtlichen Einziehungskosten werden auf mindestens 15% der zu zahlenden
Hauptsumme mit einem Mindestbetrag in Höhe von ε 100,00 festgelegt, alles zuzüglich
der dafür zu zahlenden MwSt.

14.11 Der Kunde, der sich im Verzug befindet, hat zuzüglich zu dem vorgenannten Betrag
Zinsen zu zahlen, die 2% über den gesetzlichen Zinsen liegen. Für die Berechnung der zu
zahlenden Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ein ganzer Monat.

14.12 Hat der HOGA-Betrieb Sachen im Sinne von Paragraph 14.7 in Aufbewahrung und
befindet sich der Kunde, dessen Sachen der HOGA-Betrieb zur Aufbewahrung erhalten
hat, drei Monate lang im Verzug, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Sachen
öffentlich oder privat zu verkaufen und den betreffenden Erlös zur Befriedigung seiner
Forderungen zu nutzen. Die mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten gehen
ebenfalls zu Lasten des Kunden und der HOGA-Betrieb kann sich auch dafür aus dem
Verkaufserlös schadlos halten. Der nach dem Rückgriff des HOGA-Betriebs
übrigbleibende Überschuß wird dem Kunden ausgezahlt.

14.13 Unbeschadet eines jeden, vom Kunden bei der Zahlung angegebenen Vermerks gilt für
jede Zahlung, daß sie in nachstehender Reihenfolge für die Verminderung der Schuld des
Kunden dem HOGA-Betrieb gegenüber in Betracht kommt:
1. Für die Vollzugskosten;
2. für die gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten;
3. für die Zinsen;
4. für den Schaden;
5. für die Hauptsumme.

14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Nimmt der HOGA-Betrieb ausländische
Währung an, dann gilt der im Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktkurs. Der HOGABetrieb
ist berechtigt, einen Betrag als Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen, der
gleich höchstens 10% des in fremder Währung angebotenen Betrags ist. Der HOGABetrieb
ist berechtigt, den gültigen Marktkurs zu diesem Zweck um höchstens 10%
anzupassen.

14.15 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Bankschecks, Postschecks und andere
derartige Zahlungsmittel anzunehmen, und kann mit der Annahme solcher Zahlungsmittel
Bedingungen verbinden. Dasselbe gilt für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.

Paragraph 15 Hohere gewalt

15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, die dazu führt, daß dem HOGA-Betrieb eine
dadurch eventuell verursachte Vertragsverletzung nicht zuzurechnen ist, gilt jeder
vorhergesehene oder nicht-vorhergesehene, vorherzusehende oder nicht-vorherzusehende
Umstand, der die Ausführung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb auf eine
solche Weise erschwert, daß die Ausführung des HOGA-Vertrages unmöglich oder
belastend wird.

15.2 Solche Umstände schließen auch solche Umstände bei Personen und/oder
Dienstleistungsbetrieben und/oder Einrichtungen ein, die der HOGA-Betrieb bei der
Ausführung des HOGA-Vertrages zu nutzen wünscht, sowie alle Ereignisse, die für die
Vorgenannten als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung gelten
sowie Nichterfüllung seitens der Vorgenannten.

15.3 Ist eine der Parteien bei einem HOGA-Vertrag nicht imstande, eine Verpflichtung aus
diesem HOGA-Vertrag zu erfüllen, dann ist sie verpflichtet, diese Tatsache der anderen
Partei so schnell wie möglich mitzuteilen.

Paragraph 16 fundsachen

16.1 Sachen, die im Gebäude und den Nebengebäuden des HOGA-Betriebs verloren oder
zurückgelassen wurden und von einem Gast gefunden werden, hat dieser mit
angemessener Eile beim HOGA-Betrieb abzuliefern.

16.2 Gegenstände, deren Anspruchsberechtigter sich nicht innerhalb eines Jahres nach deren
Ablieferung beim HOGA-Betrieb gemeldet hat, werden das Eigentum des HOGABetriebs.

16.3 Sendet der HOGA-Betrieb dem Gast die von ihm zurückgelassenen Sachen zurück, dann
erfolgt das vollständig für Rechnung und Risiko des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist
niemals zur Rücksendung verpflichtet.

Paragraph 17 korkengeld

17.1 Konsumiert der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Getränke, die
nicht vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde für jede konsumierte
Flasche einen Betrag als Korkengeld zu zahlen.

17.2 Verzehrt der Gast und/oder Kunde in den Räumen des HOGA-Betriebs Speisen, die nicht
vom HOGA-Betrieb verabreicht wurden, dann hat der Kunde diesbezüglich einen Betrag
als Küchengeld zu zahlen.

17.3 Die in den Paragraphen 17.1 und 17.2 umschriebenen Beträge werden im voraus
vereinbart, oder, bei Ermangelung einer zuvorigen V

Paragraph 18 anwendbares recht und stretigkeiten

18.1 Auf HOGA-Verträge ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar.

18.2 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und dem Kunden (der keine
natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufes oder Betriebs handelt) ist
der ausschließliche Gerichtsstand der Wohnort des HOGA-Betriebs, falls nicht kraft
zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, und unbeschadet
der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen,
das bei Ermangelung dieser Bestimmung zuständig wäre.

18.3 Falls und sobald unter der Schirmherrschaft des Königlichen Hotel- und
Gaststättenverbands der Niederlande (Koninklijk Horeca Nederland) und eventueller
anderer beteiligter Organisationen ein Streitigkeitenausschuß gegründet wird, werden die
Streitigkeiten, zu deren Schlichtung der Streitigkeitenausschuß errichtet wurde, gemäß den
diesbezüglich erstellten Reglementen entschieden.

18.4 Alle Forderungen des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem
Entstehungszeitpunkt.

18.5 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Stellt
sich eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gleich welchem
Grund als ungültig heraus, dann gilt, daß die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung
vereinbart haben, deren Tendenz und Reichweite mit der ungültigen Bestimmung so
weitgehend wie möglich übereinstimmen.